
Prüfung von Verpackungsmengen / Herstellererklärungen
Vollständigkeitserklärung gem. § 11 VerpackG
Dies ist die öffentlich-rechtliche Erklärung eines Inverkehrbringers über alle in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und betrifft Unternehmen, die bestimmte Mengengrenzen überschreiten. Hierzu sind alle Verträge mit System- bzw. Branchenlösungsanbietern einzubeziehen, auch die, die ein Dritter auf die Registrierungsnummer des geprüften Unternehmens meldet. Ebenso sind von den VE-Pflichtigen Verkaufsverpackungen, die an gewerbliche Endverbraucher abgegeben wurden (§ 15 VerpackG) anzugeben, auch wenn diese nicht Gegenstand eines Vertrages mit einem Systemanbieter sind. Die Frist zur Hinterlegung in der dafür vorgesehenen, vom der Zentralen stelle betriebenen Datenbank (LUCID), endet jeweils am 15.05. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.