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Hintergrund: Bunte Plastikflaschen

Sie sind Hersteller und wünschen sich einen professionellen Partner für die Prüfung Ihrer Voll­ständig­keits­erklärung nach § 11 VerpackG?

Junge Frau mit lockigen Haaren, zieht Augenbrauen hoch, schaut verwundertLachende junge Frau mit lockigen Haaren

Sie sind Hersteller und haben Fragen zum neuen Einwegkunststofffondsgesetz bzw. sind auf der Suche nach einem qualifizierten Prüfer?

Wir prüfen Ihre Vollständigkeitserklärung nach §11 VerpackG und Ihre Hinterlegung auf LUCID.

Eine geprüfte Vollständigkeitserklärung ist obligatorisch, wenn ein Hersteller bestimmte Verpackungsmengen überschreitet, die für „private Endverbraucher“ bestimmt sind. In diesem Bereich arbeiten wir streng prozessorientiert. Dies sorgt zum einen für einen strukturierten Ablauf und zum anderen dafür, dass bei Ihnen ein besseres Verständnis in dieser Materie entwickelt werden kann. Hierbei greifen wir auf ein hohes Maß an praktischen Erfahrungen zurück. Diese haben wir uns in mehr als 2.000 Prüffällen und deren Hinterlegung auf LUCID erarbeitet, die alle Branchen und sämtliche denkbaren Konstellationen umfassen – auch international.

Nicht erschrecken: die Prüfleitlinien und die technische Anleitung für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung haben insgesamt über 100 Seiten Text. Wir führen Sie aber sicher ins Ziel!

Wir unterstützen Ihr Unternehmen bei der Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes und prüfen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Bereits im Mai 2023 trat das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft. Das Ziel des EWKFondsG besteht darin, die negativen Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt zu minimieren. Betroffen sind z.B. To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Kunststofftüten oder Zigarettenfilter. Hersteller dieser betroffenen Einwegkunststoffprodukte sind dazu verpflichtet, eine Sonderabgabe in einen speziellen Kunststofffonds zu entrichten, der neben den Systementgelten für die Erfassung und Verwertung der Verpackungen anfällt. Obwohl eine ähnliche Logik wie im VerpackG erkennbar ist, liegt die Verwaltung des Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt und nicht bei der „Zentralen Stelle“. Die Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe tritt ab 2025 in Kraft, während die Registrierungspflicht schon ab 2024 gilt. Hinzu kommt eine Prüfungspflicht für betroffene Hersteller, die der Vollständigkeitserklärung nach VerpackG ähnelt und bereits ab 100 kg Einwegkunstoffprodukte erforderlich ist. Wir sind entsprechend zugelassen und werden diese Prüfungen durchführen (erste Frist ist der 15. Mai 2025 für das Kalenderjahr 2024). Da wir damit rechnen, dass bereits jetzt Fragen im Raum stehen, z.B. im Bereich der Produktabgrenzung, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um diese rechtzeitig zu klären – kompetent, sachlich, unabhängig.

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Für Ihre Fragen oder Herausforderungen haben wir immer ein offenes Ohr

Wir unterstützen Sie dabei, dass wertvolle Ressourcen wieder in den Produktkreislauf  zurückgeführt werden und Ihr Workflow noch nachhaltiger wird. Dabei prüfen und zertifizieren wir Sie in allen Bereichen rund um die Produktverantwortung und bei vielen weiteren Themen im Bereich Kreislaufwirtschaft.  

REVISA CycleProof GmbH

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Isabel Schreiter

Vollständigkeitserklärung / Mengenstromnachweise / Verwertung / Gewerbeabfallverordnung / RecyClass Auditor

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Marion Coböke

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