
Schon gehört?
ERWEITERTE REGISTRIERUNGSPFLICHT NACH VERPACKG
Bisher beinhaltet das VerpackG hauptsächlich Pflichten für die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen, Serviceverpackung) von Produkten die an private Endverbraucher adressiert sind. Dies beinhaltete vor allem die kostenwirksame Beteiligung an einem System bzw. die unaufgeforderte Abgabe von Datenmeldungen an LUCID und ggf. die Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung. (s. §§ 7, 9-11 VerpackG)
(16.12.2021)
Arbeitsgruppe Rohstoffwerkstatt an der Hochschule Magdeburg-Stendal und REVISA CycleProof kooperieren im Bereich Design4Recycling.
Gute Verpackungen schützen das Produkt und sie sind attraktiv für den Käufer. Gute Verpackungen sind aber auch umweltfreundlich. Der letzte Aspekt ist mittlerweile eine rechtlich normierte Anforderung (§ 21 Abs. 3 VerpackG) und durch den Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen geregelt. Nur geht in der Praxis Produktschutz, Attraktivität und Ökologie nicht immer zusammen.
In diesem Themenfeld haben sich das auf Verpackungsthemen spezialisierte Prüfungsunternehmen REVISA CycleProof GmbH (RCP) aus Neckarsulm und die Arbeitsgruppe Rohstoffwerkstatt an der Hochschule Magdeburg-Stendal (Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit WUBS) nun vertraglich zusammengeschlossen.
(29.03.2021)
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
hat am 27.10.2020 die jährliche Revision des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen freigegeben.
Mithilfe des Katalogs können betroffene Unternehmen schnell abschätzen, ob für ihre Produkte eine Systembeteiligungspflicht besteht, d.h. ob die Verpackungen ihrer Produkte typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Katalog umfasst über 1.600 verschiedene Produkte aus unterschiedlichsten Segmenten.
Ihr Produkt ist nicht gelistet? Schauen Sie doch mal bei den Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle nach.
Hier werden „Sonderfälle“ von der Zentralen Stelle im Einzelfall betrachtet und es wird eine Entscheidung veröffentlicht.
Sie sind sich immer noch unsicher? Kommen Sie gern auf uns zu!
(04.11.2020)
Die „Zentrale Stelle“
. . . . leitet gemeinsam mit den Behörden vor Ort umfangreiche Vollzugsmaßnahmen wegen Verstößen im Bereich der Vollständigkeitserklärung ein.
Betroffen sind neben Herstellern, die keine VE oder eine VE mit falschen Daten abgegeben haben auch VE-Prüfer, die vorsätzlich oder in Unkenntnis falsche Testate erstellt haben.
Grundlage sind die Transparenz der Mengendaten auf LUCID, die darin bestehenden Abgleichmöglichkeiten auf der Datenbank sowie die ebenfalls dort zu hinterlegenden Prüfberichte.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website der Zentralen Stelle.
(19.09.2019)
Das Verpackungsgesetz (VerpackG)
Zum 01.01.2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft.
Hersteller können sich bereits jetzt im neuen Verpackungsregister (LUCID) registrieren. Diese muss höchstpersönlich erfolgen und darf nicht auf „Dritte“ übertragen werden.
Ab 01.01.2019 dürfen deshalb nur bereits zuvor registrierte Hersteller verpackte, für den privaten Endverbraucher bestimmte Waren in Deutschland in Verkehr bringen. Die bisher führende Umsatzsteuer-ID wird dann durch die Registrierungs-ID ersetzt.
Auch die Abgabe der Vollständigkeitserklärung für 2018 erfolgt bereits in LUCID und muss spätestens bis 15. Mai 2019 in geprüfter Form bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden.
Weitere Informationen erhalten sie auf der Website der Zentralen Stelle.
(14.09.2018)
Novelle der Gewerbabfallverordnung (GewAbfV)
Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), welche am 01.08.2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die abfallwirtschaftliche Hierarchie im Bereich der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle eindeutiger verankert. Ziel ist es, die gemischten Gewerbeabfälle zu reduzieren. Diese wurden bislang direkt oder mit minimaler Sortierung thermisch verwertet. Nun gilt eine eindeutige Pflicht zur getrennten Erfassung und Beförderung von bestimmten Abfallarten, die im Anschluss möglichst hochwertig verwertet werden müssen.
Im Gegensatz zur Vergangenheit hat der Abfallerzeuger nun eine Dokumentationspflicht und wird damit für die Behörden kontrollierbar.
Wir unterstützen Sie bei der Dokumentation und erstellen bei Erreichung einer mindestens 90%igen Getrennterfassungsquote
eine Pflichtbescheinigung gem. § 4 Abs. 5 GewAbfV aus.
Weiter Informationen finden Sie hier
(12.01.2018)
Neubestellung Sachverständige für Verpackungsentsorgung
Unsere Kollegin Isabel Schreiter wurde nach bestandenen Prüfungen am 11.12.2017 durch die IHK Heilbronn-Franken zur Sachverständigen für Verpackungsentsorgung öffentlich bestellt und vereidigt.
Damit steht Sie Ihnen nun auch als verantwortliche Prüferin für verbindliche Fragestellungen zur Verfügung.
(11.12.2017)
Mengenschwund bei Dualen Systemen zieht behördliche Kontrollen nach sich
-> Risiko auch für Hersteller!
Im Normalfall müssten die von den Dualen Systemen an deren Clearingstelle gemeldeten Verpackungsmengen gleich oder größer sein, als die Mengen im DIHK-VE-Register. Tatsächlich ist in 2015 der umgekehrte Fall eingetreten. Die an die Clearingstelle gemeldeten Verpackungen sind erheblich geringer. Der daraus entstehende Schaden beträgt mehr als 50 Mio. EURO. Diesen Schaden tragen die korrekt arbeitenden Dualen Systeme und deren Kunden. Nach aktuellen Marktbeobachtungen setzt sich dieser Trend in 2016 fort und ist vermutlich auch Geschäftsgrundlage einiger Systembetreiber für das anstehende Kalenderjahr 2017.
Ursache ist in den meisten Fällen eine Umdeklaration von beteiligungspflichtigen Systemmengen für private Endverbraucher in andere Verpackungsarten (z.B. für die Industrie).
Dies gefährdet die privatrechtliche Entsorgung auf Grundlage der Produktverantwortung und geschieht häufig ohne Kenntnis der Inverkehrbringer. Allerdings bleiben diese in der finalen Verantwortung! Da die Behörden aufgrund der beschriebenen Umstände nun gezielt ermitteln, besteht ein erhebliches Risiko auch für die Hersteller. Insbesondere dann, wenn ein Duales System finanziell nicht mehr in der Lage ist, umfangreiche und teure Nachlizenzierungen zu finanzieren (Insolvenzfall). Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich momentan bei vier Dualen Systemen und zwei Lizenzmengenmaklern.
Sollten Sie sich bezüglich der Vergangenheit und in Bezug auf die anstehenden Vertragsabschlüsse unsicher sein, ob eine seriöse Geschäftsbeziehung erwartet werden kann, erhalten Sie bei uns qualifizierte Unterstützung.
Vertrauen Sie auf den neutralen Rat von Profis!
(02.12.2016)
Planmengenmeldungen der Dualen Systeme im II. Quartal 2016 mit leichtem Zuwachs
Die jüngst veröffentlichten Planmengenmeldungen für das zweite Quartal zeigen ein stabiles Bild, mit gegenüber dem ersten Quartal und dem Vorjahr angestiegennen Mengen. Dies weist darauf hin, dass die nach der Systemkrise 2014 insgesamt ergriffenen Maßnahmen wirkungsvoll waren. Allerdings sind offensichtlich im aktuellen Jahr vermehrt Lizenzverträge im Markt, deren Konditionen durchgängig eine höhere Erwartung an die tatsächliche Marktmenge implizieren.
(04.04.2016)
Duale Systeme passen Clearingstellen-Vertrag mit Wirkung ab 2016 an
In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die überarbeitete (aber derzeit noch nicht veröffentlichte) LAGA M 37 verbindlich bei der Ermittlung der Gesamtmengen und der Marktanteilsberechnung zur Anwendung kommt. Diese Richtlinie regelt die Pflichten zur Systembeteiligung, die Anforderungen an Branchenlösungen, die Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung und die Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise für Beteiligte, Prüfer und Behörden.
Die Marktanteilsberechnung der Clearingstelle ist deshalb zentral, weil diese direkte Auswirkung über die Kostenverteilung bei der Erfassung und der Zuordnung der Mengen auf die einzelnen Dualen Systeme hat. Hier wurden in der Vergangenheit häufig einseitige Reduzierungen von Systemen vorgenommen, so dass deren Clearingstellenmeldung häufig nicht den tatsächlichen Mengen über ihrer Kundenverträge entsprach. Ein häufig genutztes Mittel war z.B. pauschale Abzüge für Schwund und Verderb auf Basis von Gutachten und freien Annahmen. Dies ist ab 2016 nicht mehr zulässig, was zu einer Stabilisierung der Mengen auf einem hohen Niveau und zu einer verbesserten Wettbewerbsfairness zwischen den Systemen und damit mittelbar auch zwischen deren Kunden beitragen dürfte.
Weiterhin sind ab 2016 nun auch Drittlizenzierungen über § 11 VerpackV den Systemwirtschaftsprüfern gegenüber offen zu legen, was insbesondere bei mengenbündelnden Maklern und bei vielen Handelsunternehmen zu einer erhöhten Transparenz führen dürfte.
(29.07.2015)
Planmengenmeldung der Dualen Systeme zeigen auch im III. Quartal 2015 eine Stabilisierung auf hohem Niveau
Der bereits in den Vorquartalen erkennbare Mengenzuwachs hat sich bestätigt. Zusammen melden die Marktpartner hochgerechnet aufs Gesamtjahr 2015 1.479 kto Leichtverpackungen. Nach kontinuierlichen Mengenrückgängen in den Vorjahren scheinen die im Krisenjahr 2014 getroffenen Maßnahmen und die in der Diskussion befindlichen weiteren Regelungen vorerst zu greifen. Die finanzielle Stabilisierung der privaten Wertstofferfassung im Verpackungsbereich ist damit zumindest auf kurze Sicht erreicht.
(30.06.2015)
Prozessaudit
Das in der Diskussion befindliche Prozessaudit soll dazu beitragen, dass die zur Clearingstelle gemeldeten Mengen nicht durch unzulässige Abzüge gemindert werden, was unmittelbare Auswirkung auf die Finanzierung des privaten Rücknahmesystems der Dualen Systeme hätte. Es wäre neben der jüngsten Novelle der VerpackV und weiteren Änderungen in den Clearingstellenverträgen ein weiterer Baustein zum Erhalt fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktbeteiligten gem. den Zielen der VerpackV (§ 1 Abs. 1).
Informationen können Sie dem folgenden Presserartikel entnehmen.
(17.02.2015)
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