
ERWEITERTE REGISTRIERUNGSPFLICHT NACH VERPACKG
Bisher beinhaltet das VerpackG hauptsächlich Pflichten für die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen, Serviceverpackung) von Produkten die an private Endverbraucher adressiert sind. Dies beinhaltete vor allem die kostenwirksame Beteiligung an einem System bzw. die unaufgeforderte Abgabe von Datenmeldungen an LUCID und ggf. die Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung (s. §§ 7, 9-11 VerpackG).
Hersteller die ausschließlich beteiligungspflichtigen Verpackungen (Industrie-Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen) in Verkehr gebracht haben unterlagen bisher „lediglich“ einer formalen Rücknahme- und Verwertungspflicht (§ 15 VerpackG).
Neu ab 01.01.2022 ist, dass nun alle Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einer Dokumentationspflicht unterliegen (s. § 15 Abs. 3 Satz 3 und Satz 6 VerpackG). Diese Dokumentation ist laufend fortzuführen, so dass sie bei behördlichen Nachfragen unmittelbar vorgelegt werden kann. Eine unaufgeforderte Vorlage ist bislang jedoch nicht vorgesehen.
Ab 01.07.2022 folgt zudem die erweiterte Registrierungspflicht für Hersteller aller Verpackungsarten und Vertreiber von Serviceverpackungen auf der LUCID-Datenbank der Marktüberwachungsbehörde (Stiftung Zentrale Stelle „Verpackungsregister“).
Unklarheiten?
Diese klären wir gerne zusammen mit Ihnen mit Bezug zum Einzelfall auf.
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